Ulm News, 10.05.2017 18:50
AFD-Politiker Markus Frohnmaier verliert vor Gericht gegen Ulmer Journalisten
Das Landgericht Köln hat eine Klage des AFD-Spitzenpolitikers Markus Frohnmaier gegen den Ulmer Journalisten Ralf Grimminger abgewiesen. Nach Feststellung des Landgerichts hat der Betreiber der Ulmer Online Nachrichten „ulm-news“ seine journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt und ein falsches Zitat innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht. Frohnmaier hatte wegen der Verwendung eines falschen Zitats zuvor eine einstweilige Verfügung gegen den Ulmer Journalisten erwirkt.
Der Ulmer Journalist Ralf Grimminger hatte im Februar 2016 in den regionalen Internetnachrichten „ulm-news“ über eine geplante Demonstration des Bündnisses „Ulm gegen Rechts“ gegen eine Aschermittwoch-Veranstaltung der baden-württembergischen AFD berichtet. In diesem Zusammenhang übernahm er von dem öffentlichen Demoaufruf ein falsches Zitat des AFD-Politikers. Markus Frohnmaier erwirkte über die Kölner Medienkanzlei Höcker eine Einstweilige Verfügung. Der Ulmer Journalist hatte zunächst versucht, das beanstandete Zitat, das die Landes-SPD für das Flugblatt beigebracht hatte, zu verifizieren. Das gelang nicht in der Kürze der Zeit, weswegen er das Zitat nach wenigen Stunden löschte. Die Einstweilige Verfügung, das gelöschte Zitat nicht weiter zu verbreiten, akzeptierte er allerdings nicht.
Die Kölner Kanzlei Höcker reichte darauf hin im Namen von Markus Frohnmaier Klage gegen Ralf Grimminger ein.
Das Landgericht Köln wies nun mit einer umfangreichen Begründung die Klage ab. Nach Überzeugung des Landgerichts „hielt der Beklagte seine Sorgfaltspflichten ein“. In diesem Fall wertete das Gericht das Grundrecht der freien Meinungsäußerung höher als die Prüfpflicht der Presse. „Der Presse können solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen ist, um den im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S 1. GG) geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren“.
Nach Feststellung des Landgerichts müssen außerdem begrenzte Recherchemöglichkeiten kleiner, regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden. Insgesamt sei der Aufruf eine glaubwürdige, wenn auch keine privilegierte Quelle, „auf die sich der Beklagte verlassen konnte, da er unter Mitwirkung der SPD entstand und von ihr verbreitet wurde“. Eine Nachfrage beim Kläger, also direkt bei Markus Frohnmaier, vor der Veröffentlichung wäre nur notwendig gewesen, wenn „ihm eine offensichtlich untypische Äußerung zugeschrieben worden wäre“.
Markus Frohnmaier hat bei einer Veranstaltung in Erfurt (siehe youtube, Rede Erfurt, 28.10.2015, ab 4.27 Min) folgendes gesagt. "Ich sage diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz ganz klar: Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das Volk und nur für das Volk gemacht - denn wir sind das Volk, liebe Freunde".
Das sich als falsch herausstellende Zitat hatte einen sehr ähnlichen Inhalt. Das Gericht erkannte, dass weitere Nachforschungen von Ralf Grimminger nicht notwendig waren, weil die Äußerung „auch von Markus Frohnmaier hätte stammen können und dem Beklagten keine Zweifel an der Richtigkeit des von der SPD wiedergegebenen Zitats aufkommen mussten“.
Vor diesem Hintergrund hat Ralf Grimminger, so das Landgericht, „die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt“. Außerdem wurde die Äußerung „innerhalb einer angemessenen Frist“ gelöscht.
Damit folgte das Gericht weitgehend der Argumentation des Kölner Medienanwalts Christoph Domernicht, der den Ulmer Journalisten in der aufwendigen Streitsache vertrat. „Das Landgericht hat hier wegweisend das so genannte Laienprivileg, wenn auch eingeschränkt, für k
leine Presseunternehmen geöffnet. Damit verringert sich der Druck auf kleine Medien. Es ist zu hoffen, dass diese erfreuliche Entwicklung sich in der Rechtsprechung durchsetzt“.
„Das Urteil schützt Journalisten vor ungerechtfertigten Angriffen und stärkt selbstständige Journalisten, die nicht in größeren Zeitungsredaktionen tätig sind“, kommentierte der ver.di-Landesfachbereichsleiter Medien, Siegfried Heim, die Entscheidung. „Das ist auch der Grund, weshalb ver.di Ralf Grimminger in dieser Streitsache unterstützt hat“.
Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Oberlandesgericht möglich.
LG Köln, Az. 28 O 162/16 vom 26.04.2017




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