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Ulm News, 03.02.2016 15:22

3. Februar 2016 von Ralf Grimminger
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Tipp für Fasnet: Pünktlich und ohne Rest-Alkohol nach der Party bei der Arbeit erscheinen


 In der närrischen Zeit muss der Chef doch Verständnis dafür haben, dass an  Arbeit nicht zu denken ist - oder nicht? Anita Christl, Fachberaterin Arbeitsrecht bei der  Industrie- und Handelskammer Schwaben: „Das Arbeitsrecht wird an den närrischen  Tagen nicht außer Kraft gesetzt. Deshalb gilt für jeden Arbeitnehmer, pünktlich und ohne  ,Rest-Alkohol‘ bei der Arbeit zu erscheinen.“ 

Die IHK-Expertin weiter: „Es steht natürlich jedem Arbeitnehmer frei, an den tollen Tagen  ausgedehnt zu feiern, doch muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub beantragen oder bei  Vorliegen eines Gleitzeitkontos im Betrieb einen Gleittag mit dem Chef vereinbaren, da  der Faschingsdienstag kein gesetzlicher Feiertag ist.“  
Zur Faschingszeit wird in der Gastronomie oder im Verkauf oftmals das Tragen von  Faschingshütchen oder -maske während der Arbeitszeit gewünscht. „Hier muss der  Vorgesetzte und der Mitarbeiter selbst darauf achten, dass die jeweiligen Sicherheits- und  Hygienebestimmungen auch mit Faschingskostüm eingehalten werden“, so die Expertin. Auch bei Faschingsfeiern im Betrieb müssen vor allem die Aspekte des gesetzlichen  Unfallversicherungsschutzes beachtet werden. Die IHK-Expertin: „Wenn eine  Faschingsfete als Betriebsfeier gelten soll und damit  unter den Schutz der gesetzlichen  Unfallversicherung fällt, muss es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung  handeln, die vom  Arbeitgeber selbst oder in seinem Auftrag beispielsweise vom  Betriebsrat organisiert wird.“ Weiter zu beachten ist, dass das Programm die gesamte  Belegschaft mit dem Ziel anspricht, die Kollegialität und betriebliche Verbundenheit der  gesamten ,Mannschaft‘ zu fördern. Wenn nicht der ganze Betrieb, sondern nur eine  Abteilung feiern möchte, gilt die Feier auch dann als Betriebsfeier, wenn alle  Beschäftigten der Abteilung eingeladen sind.
„Nach Veranstaltungsende gilt der  gesetzliche Versicherungsschutz auch auf dem Nachhauseweg, außer bei Unfällen die  infolge übermäßigen Alkoholkonsums entstehen“, so die IHK-Expertin.



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