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Ulm News, 24.01.2015 12:00

24. January 2015 von Thomas Kießling
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Die Narrenfreiheit hat ihre Grenzen


„Ist doch Fasching!“, sagen junge Leute gerade in der fünften  Jahreszeit, wenn sie meinen, etwas sei halb so wild oder  mache gar nichts aus. Aber auch während des närrischen  Treibens sollten sie nicht über die Stränge schlagen. Denn  bei allem „Jubel, Trubel, Heiterkeit“ gilt: Die Gesetze und  Rechtsbestimmungen werden auch dann nicht außer Kraft  gesetzt.  Der Neu-Ulmer Kreisjugendpfleger Reinhold Kwiedor will keine Spaßbremse  sein, aber er weiß um seine Verantwortlichkeiten und Pflichten  – auch im Fasching. 

So ist er dieser Tage zusammen  mit der Polizei viel unterwegs, um bei Bällen, Partys und  Umzügen nach dem Rechten zu sehen. „Wir machen die  Jugendschutzkontrollen nicht, weil wir die Jugendlichen  schikanieren wollen, sondern zu deren Schutz und  Wohlergeben“, erläutert Kwiedor. Natürlich, so räumt er ein,  wollten das die Gesetzesbrecher, die erwischt werden, in aller  Regel nicht wahrhaben. Ausflüchte, Ausreden oder gar Lügen  hört der erfahrene Jugendamtsmitarbeiter allzu oft, wenn er zur  Tat schreitet.  „Alle Beteiligten einer öffentlichen Faschingsveranstaltung  sind verpflichtet, das Jugendschutzgesetz zu beachten“,  betont Kwiedor. Sei es der Wirt, der an Jugendliche unter  16 Jahren Alkohol ausschenkt; sei es der 18-Jährige, der  Öffnungszeiten: Mo - Mi und Fr 7.30 - 12.30 Uhr und Do 7.30 - 17.30 Uhr und nach Vereinbarung an seinen 17-jährigen und damit minderjährigen Freund  branntweinhaltige Getränke weiterreicht; sei es der Veranstalter  einer Faschingsfete, der nicht dafür Sorge trägt, dass Kinder  und Jugendliche unter 16 Jahren draußen bleiben; sei es der  noch nicht Volljährige, der in der Öffentlichkeit raucht: Immer  greift das Jugendschutzgesetz. Wer dagegen verstößt, dem  drohen empfindliche Bußgelder.  Reinhold Kwiedor nennt einige Beispiele: Für den  vorschriftswidrig handelnden oder unterlassenden Veranstalter  setzt es Strafen ab 500 Euro aufwärts. Wer mit Alkohol trickst,  der ist schon mal 200 Euro oder mehr los sein. Und wer sich  eine Zigarette ansteckt, aber noch keine 18 ist, dem geht es mit  100 bis 150 Euro an den Geldbeutel.  Auch im Straßenfasching hat die Narrenfreiheit ihre Grenzen.  Vor allem wer mit einem Motivwagen an Gaudiwürmern  teilnimmt, muss einige einschlägige Vorschriften beachten. Der  Fachbereich „Verkehr“ des Landratsamts hat dazu ein Merkblatt  zusammengestellt. Demnach müssen alle eingesetzten  Fahrzeuge (Zugmaschine und Anhänger) verkehrs- und  betriebssicher sein sowie über eine amtliche Zulassung  beziehungsweise über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.  Die Faschingsaufbauten dürfen die Sicht des Fahrers nicht  behindern und die Lenkung nicht beeinträchtigen. Außerdem  muss das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten  Fahrzeugs eingehalten werden. Diese technischen  Voraussetzungen müssen vom TÜV oder einem anderen  amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen abgenommen sein.  Während des Faschingsumzugs ist Schrittgeschwindigkeit  vorgeschrieben. Bei den An- und Abfahrten sind höchstens 25  Stundenkilometer (km/h) erlaubt. Auf dem Faschingswagen  dürfen sich nur während des Umzugs Personen aufhalten.  Auf der Ladefläche sind ausreichende Vorkehrungen zu  treffen, damit die Jecken nicht herunterfallen oder sich  verletzen. „Betreten verboten“ gilt dagegen für den Anhänger  während der An- und Abfahrten.  Der Sicherheit der Umzugsteilnehmer und Besucher sollen  auch die Aufsichtspersonen dienen, die das Landratsamt für  jeden Faschingswagen samt Besatzung vorschreibt. Zusätzlich  müssen die rollenden Umzugsnu mmern an jeder Längsseite  von „mindestens einer zuverlässigen Person“ begleitet werden.  Diese Begleitpersonen dürfen nicht alkoholisiert sein und  haben darauf zu achten, dass Zuschauer, insbesondere Kinder,  nicht gefährdet werden, wenn sie zum Beispiel in die Menge  geworfene Bonbons oder andere Süßigkeiten aufsammeln.  Außer dem „Kamelle“-Regen ist es untersagt, von den  Faschingsfahrzeugen aus Essen oder Getränke auszugeben.  Die Maschkerer auf den Wagen unterliegen während des  Umzugs zudem einem strikten Alkoholverbot.  Sich stattdessen mit lauter Musik zuzudröhnen – auch  das kann teuer kommen. Die Lautstärke, so informiert  der Fachbereichsleiter „Verkehr“ im Landratsamt, Erich  Sailer, „muss sich in einem für die Zuschauer erträglichen  Maß halten. Wen Umzugsleitung, Ordner oder Polizei dazu  auffordern, den Schallpegel zurückzudrehen, der hat dem Folge  zu leisten.“  Die Vorschriften und Kontrollen greifen offenbar.  Polizeihauptkommissar Arthur Schrapp von der PI Weißenhorn  klopft auf Holz: „Ich bin jetzt 27 Jahre für Faschingsumzüge  zuständig, und ich kann mich nicht erinnern, dass mal  was Gravierendes passiert wäre.“ Dies liege auch an der  ausnehmend guten Zusammenarbeit der Veranstalter mit  Landratsamt, Kommunen, Feuerwehren und Polizei. Schrapp  hofft, dass dies so bleibt und die Närrinnen und Narren sich  weiter im Zaum halten. Der erfahrene Polizeibeamte ist sich  sicher: „Um fröhlich zu sein, braucht es auch im Fasching keine  Exzesse.“



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