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Ulm News, 13.03.2013 12:30

13. March 2013 von Thomas Kießling
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Verfolgungsjagd in Neu-Ulm: Polizei stellt Mofafahrer


Einer Streifenbesatzung der Polizei Neu-Ulm fiel gestern Nachmittag, um kurz nach 16 Uhr, in der Otto-Hahn-Straße drei Jugendliche auf, die sich offensichtlich beim Anblick des Streifenwagens mit ihren Mofas hinter einem geparkten Lkw versteckten.

 Als sich daraufhin die Polizeibeamten entschlossen, die drei Personen mit ihren Mofas zu kontrollieren, nahmen diese mit ihren Zweirädern Reißaus und flüchteten fahrend, unter Missachtung eines Anhaltesignal und des Blaulicht mit Martinshorn auf dem Radweg an der Europastraße in Richtung Breitenhofstraße. Die Beamten konnten erkennen, dass an einem Mofa noch ein altes Versicherungskennzeichen, welches seit dem ersten März dieses Jahres nicht mehr gültig ist, angebracht war. Der Fahrer dieses Mofas versuchte auch während der Flucht die Sicht auf sein Kennzeichen mit seinem Fuß zu verdecken. Nach Zuruf untereinander ließ sich ein Mofafahrer zurückfallen um offenbar die verfolgenden Streifenbesatzung auszubremsen, um den anderen Beiden die Flucht zu ermöglichen. Jedoch konnte die Polizeistreife den langsam fahrenden Mofafahrer unter Einbeziehung des angrenzenden Grünstreifen überholen und nach ca. 500 Meter den Mofafahrer mit dem ungültigen Versicherungskennzeichen durch querstellen des Streifenwagens anhalten. Den beiden anderen Mofafahrern gelang die Flucht. Ermittlungen zur Identität der geflüchteten Mofafahrer sind eingeleitet. Bei dem angehaltenen Mofafahrer stellte sich heraus, dass der 16-Jährige aus Nersingen tatsächlich mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen unterwegs war. Da die gefahrene Geschwindigkeit mit seinem Mofa auf jeden Fall schneller als die erlaubten 25 km/h waren, wurde sein Gefährt zur Überprüfung auf einem Rollenmessstand sichergestellt. Sollte sich herausstellen, dass das Mofa schneller als die erlaubten 25 km/h fährt, erwartet den 16 Jährigen nicht nur eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes nach dem Pflichtversicherungsgesetz, sondern auch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, da der Mofafahrer nur eine Mofaprüfbescheinigung besitzt.



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