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Ulm News, 25.01.2016 15:00

25. Januar 2016 von Ralf Grimminger
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Teure Missverständnisse vermeiden - DFG-Projekt soll Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen verbessern


 Weltweit agierende Konzerne machen es den Finanzämtern nicht leicht. Denn transnationale Wertschöpfungsprozesse, grenzüberschreitende Unternehmensverflechtungen und eine globale – oft auf Steuervermeidung hin ausgerichtete – Umverteilung von Lizenzrechten, Zinslasten und Einkünften sind für die nationalen Steuerbehörden nur schwer durchschaubar. 

Die Unternehmensgewinne kann dabei meistens kein Staat allein für sich beanspruchen. Er muss vielmehr die Fiskalgewalt mit anderen Staaten teilen. Geregelt wird dies – mangels eines globalen Steuerregimes – über ein weltweites System bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler der Universität haben nun von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) 258 000 Euro erhalten, um zu erforschen, wie sich Auslegungsdifferenzen und Interpretationsprobleme bei DBA vermeiden lassen. „Doppelbesteuerungsabkommen verbinden unterschiedliche Besteuerungskonzepte, Rechtsordnungen und Rechtskulturen. Sie bilden sozusagen eine Schnittstelle zwischen diesen unterschiedlichen nationalen Systemen. Je unterschiedlicher diese sind, desto häufiger kommt es zu Missverständnissen bei der Auslegung“, so Prof. Heribert Anzinger, Vertreter des Fachgebiets Wirtschafts- und Steuerrecht am Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung der Universität Ulm. So kann es – gegen die erklärte Absicht des Gesetzgebers – zu Doppelbesteuerungen kommen, in anderen Fällen aber auch zur Doppelnichtbesteuerung mit jeweils unschönen Folgen für Steuerpflichtige und Staatshaushalte.  Die Ulmer Wissenschaftler möchten nun herausfinden, ob solche Auslegungsdifferenzen und Missverständnisse bereits im Vorfeld identifiziert und durch weiterentwickelte Methoden der Abkommensauslegung vermieden werden können. Zum Ausgangspunkt nehmen die Ulmer einen systematischen Rechtsvergleich der Auslegungsmethoden der nationalen Steuerrechtssysteme bei der Anwendung von DBA. Praktisch bedeutsam sind diese Grundlagen bei der sogenannten Einkommens- und die Betriebsstättenqualifikation. „Unserer Einschätzung nach gehen viele Missverständnisse auf die unterschiedliche Kategorisierung von Einkünften zurück. Dabei variieren oft die Auffassung und Handhabung davon, was als Unternehmensgewinn zu betrachten ist und was als Vermögensverwaltung“, erläutert der Wirtschafts- und Steuerrechtsexperte. Und auch der Betriebstättenbegriff ist oft Gegenstand von Differenzen bei der Auslegung von DBA. Häufiger Streitpunkt ist hierbei die Beauftragung von Handlungsgehilfen im anderen Staat. Für Unternehmen, die Waren auch in andere Staaten liefern oder im Ausland Dienstleistungen erbringen, stellt sich stets die Frage, wann grenzüberschreitende Geschäfte dazu führen, dass der andere Staat eine Steuererklärung und Steuerzahlungen nach seinem Recht einfordern kann.  Einen Lösungsansatz zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen bei DBA beschreibt die sogenannte Methode der Entscheidungsharmonie. Diese sieht vor, die Perspektive des anderen Staates einzubeziehen und diejenige Auslegungsalternative zu wählen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit Zustimmung in beiden Vertragsstaaten findet. Ein anderer Ansatz – die sogenannte Theorie der Qualifikationsverkettung – sieht vor, dass die Auffassung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen, im Streitfall maßgeblich ist. Gemeinsam mit Steuerrechtsexperten aus der Schweiz und Großbritannien wollen die Ulmer Wirtschaftswissenschaftler nun herausfinden, welcher Ansatz am besten geeignet ist, um Auslegungsdifferenzen zu vermeiden. Durchgeführt werden sollen dafür in den nächsten zwei Jahren rechtsvergleichende Länderstudien zu DBA aus Australien, Belgien, Großbritannien, Kanada, Italien, Deutschland, der Schweiz und den USA. Hierbei soll neben der Gesetzgebung auch die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Augenschein genommen werden. Die Wissenschaftler versprechen sich von diese m Projekt Handlungsleitlinien für die Gerichte sowie die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. „Gerade mittelständische Unternehmen leiden unter der fehlenden Abstimmung und sahen sich in den vergangenen Jahren unvorhersehbaren Steuerforderungen anderer Staaten ausgesetzt. Unsere Forschung soll dazu beitragen, solche Probleme in Zukunft zu vermeiden“, versichert Professor Heribert Anzinger. 



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