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Ulm News, 24.03.2010 23:57

24. März 2010 von roberto benjamini
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Parksünde wird in Neu-Ulm bestraft


UlmerInnen: Passt auf, wenn Ihr mit dem Auto nach Neu-Ulm kommt: In Neu-Ulm gibt es einen Strafzettel, wenn man "entgegen der Fahrtrichtung" parkt.

 

Googelt mal "Parken entgegen der Fahrtrichtung". Da stößt Ihr auf jede Menge Foren, in denen heftig diskutiert wird, ob es rechtens ist, wenn man wegen "Parken entgegen der Fahrtrichtung" zur Kasse gebeten wird.  Es ist eine Ordnungswidrigkeit. 15 € macht das in der Regel. Viele wollen das nicht einsehen.

Welche Entschuldigung auch der Einzelne vorbringen mag, welche Ausnahme er auch für sich angewendet wissen will - wenn das Knöllchen erst einmal hinterm Scheibenwischer klemmt, muss geblecht werden.  Das sollten sich alle nach Neu-Ulm einfahrenden Landeier sagen lassen und auch die PkW-LenkerInnen aus Ulm und aus dem Alb-Donau-Kreis seien hiermit nochmals drauf aufmerksam gemacht.

Für die, welche es genauer wissen und nicht googeln wollen, hier das Info:

An Straßen darf in der Regel nur in Fahrtrichtung - also auf der rechten Seite - geparkt werden. So ist es in der Straßenverkehrsordnung geregelt (siehe § 12 Abs. 4 StVO). Das Parken auf der linken Fahrbahnseite entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einem Verwarnungsgeld von 15,00 Euro geahndet.

Begründet wird das Verbot so: Zum einen vermitteln Fahrzeuge, die entgegen der Fahrtrichtung parken, den Eindruck, man befinde sich in einer Einbahnstraße (siehe unten). Dies führt unnötig zu Irritationen. Zum anderen kann es beim Ausparken schnell zu gefährlichen Konfrontationen mit dem Gegenverkehr kommen.

Zusatz: Da in Einbahnstraßen nur eine Fahrtrichtung existiert, darf dort in Fahrtrichtung auf der rechten oder auf der linken Straßenseite geparkt werden. Ist die Straße ausreichend breit, kann auf beiden Seiten geparkt werden. Eine Fahrbahnrestbreite von 3,00 m für den fließenden Verkehr ist beim Parken immer zu beachten.

 

 



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