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Ulm News, 08.06.2023 09:00

8. Juni 2023 von Ralf Grimminger
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Streit am Gartenzaun: Welche gesetzlichen Regelungen für Kinderlärm, Grillgeruch und beim Gärtnern gelten


An einem warmen Sommertag auf der Terrasse die Füße hochlegen und einfach nur entspannen – für viele Deutsche ein absoluter Traum. Doch in manchen Nachbarschaften bleibt der Garten nicht lange eine Ruhe-Oase: Denn tobende Kinder oder ein Grillfest nebenan stören schnell den Frieden. Auch Grillrauch und -gerüche, die in die umliegenden Gärten ziehen, sorgen immer wieder für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. 

Welche gesetzlichen Regelungen im Garten gelten, was beim Grillen zu beachten und wie viel Kinderlärm zumutbar ist, beantwortet Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. Er erläutert außerdem, was bei der Bepflanzung erlaubt ist.

Gesetzliche Regelungen

Wenn die Nachbarskinder auf dem Trampolin hüpfen oder das Pärchen nebenan Freunde zum Grillfest einlädt, ist es mit der Ruhe im eigenen Garten schnell vorbei. Doch wie viel Lärm müssen Gartenbesitzer dulden? „Ein bundesweites Gesetz, das allgemeine Ruhezeiten festlegt, gibt es in Deutschland nicht“, erläutert Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. In den Satzungen der Kommunen kann jedoch zum Beispiel eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr festgelegt sein. Auch die Regelungen zur Nachtruhe unterscheiden sich je nach Bundesland. „Wer eine Feier im Garten plant, sollte ab 22 Uhr darauf achten, dass Gespräche und Musik Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Das gilt übrigens auch innerhalb geschlossener Räume“, so Müller.

Grillen: Das gilt beim Lieblingshobby der Deutschen

Vor allem Rauch und Gerüche, die in umliegende Gärten ziehen, wenn Steak, Würstchen, Gemüse und Co. auf dem Rost brutzeln, sorgen regelmäßig für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. „Regelungen zum Grillen, etwa ein explizites Grillverbot oder ein Verbot, auf offener Flamme zu grillen, sind meist im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt“, erklärt der Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.
„Sie können beispielsweise das Brutzeln auf offener Flamme oder Grillen generell verbieten.“ Wie häufig Hobby-Griller den Rost anwerfen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt. Bei Streitigkeiten entscheiden die Gerichte je nach Einzelfall unterschiedlich. Um Ärger zu vermeiden, rät Müller, generell Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und den Grill nicht zu nah an die Grundstücksgrenze zu stellen. Zudem sollten Rauch und Gerüche nicht direkt in die Wohnung oder auf die Terrasse eines Nachbarn ziehen.

Spielende Kinder: Was müssen Nachbarn tolerieren?

Toben Kinder durch den Garten, kann das schnell laut werden. „Viele Nachbarn zeigen bei Kinderlärm eine größere Toleranz und auch viele Gerichtsurteile bestätigen, dass Kinder sich austoben dürfen“, so der Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. „Eine Lärmbelästigung in festgelegten Ruhezeiten müssen Gartenbesitzer jedoch nicht hinnehmen.“ Auf Babys, die beispielsweise nachts nach dem Fläschchen schreien, trifft dies nicht zu. Was Nachbarn, die auspannen und vielleicht einen unterhaltsame Urlaubslektüre lesen wollen, jedoch nicht dulden müssen, ist mutwilliger Kinderlärm mit dem Ziel, andere zu stören. „Ergreifen Eltern dann keine Maßnahmen, kann es sich um Ruhestörung handeln“, erklärt Müller. „Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Nachbarn auch hier gegenseitig Rücksicht nehmen.“

Beim Gärtnern rechtlich auf der sicheren Seite

Hauseigentümer und Mieter müssen sich bei der Gartengestaltung an die Bebauungspläne ihrer Gemeinde halten. Die sogenannte Grünordnung kann zum Beispiel bestimme Pflanzen vorgeben oder verbieten. Mieter müssen zudem ihren Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn sie vorhandene Pflanzen entfernen möchten. Ein häufiges Streitthema ist die Grenzbepflanzung. Für Bäume, Hecken und Co. gelten generelle Abstandsregelungen, die allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Hobbygärtner können sich an folgender Faustregel orientieren: Für Bäume und Sträucher bis zu einer Höhe von etwa zwei Metern sollten sie einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zum Nachbargrundstück einhalten, bei höheren Pflanzen mindestens einen Meter.



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