Ulm News, 29.10.2020 16:50
Warnstufe Dunkelrot im Landkreis Neu-Ulm - Freitag bis Sonntag gilt Sperrzeit um 21 Uhr
Weil der Landkreis Neu-Ulm die 7-Tage-Inzidenz von 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten hat, gilt für den Landkreis ab Freitag, 30. Oktober, die Warnstufe Dunkelrot. Diese Maßnahmen gelten noch bis einschließlich Sonntag, 1. November. Smit gilt ab Freitag die Sperrstunde ab 21 Uhr. Ab Montag, 2. November, treten die Maßnahmen in Kraft, welche die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Bundesländer gefasst haben.
Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Neu-Ulm liegt bei 118,15. Insgesamt sind 1220 bestätigte Fälle gemeldet (plus 58 im Vergleich zum Vortag). (Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit/LGL). Von den bestätigten Fällen sind 944 bereits wieder aus der Quarantäne entlassen, 26 Personen sind verstorben.
Im Illertal-Gymnasium Vöhringen wurde eine Lehrkraft als bestätigter Fall gemeldet. Deshalb wurden fünf ganze Klassen sowie zwei Teilgruppen als Kontaktpersonen der Kategorie 1 in Quarantäne geschickt. Ebenfalls am Illertal- Gymnasium in Vöhringen wurde in einer weiteren Klasse
ein Schüler als bestätigter Fall gemeldet. Ein Zusammenhang mit dem oben genannten Indexfall liegt hier wahrscheinlich aber nicht vor. Als Kontaktpersonen der Kategorie 1 wurden die gesamte Schulklsse sowie zwei
Teilgruppen aus anderen Klassen in Quarantäne geschickt. Ab morgen, 30. Oktober 2020, findet deshalb am Illertal- Gymnasium Distanzunterricht statt.
Gültige Maßnahmen im Landkreis Neu-Ulm vom 30.10. bis einschließlich 01. November.
• Es wird eine Sperrstunde um 21 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 21 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 21 Uhr ein Alkoholverbot.
• Veranstaltungen aller Art werden auf maximal 50 Personen begrenzt, dies gilt z. B. für Vereinssitzungen, Parteisitzungen, Sportveranstaltungen.
Abgesehen von den oben genannten Änderungen zur Sperrstunde und der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen bei Veranstaltungen bleiben auch bis einschließlich 01. November 2020 die bereits aktuellen Verschärfungen gültig, die mit der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 in Kraft getreten waren. Das heißt:
• Es dürfen sich maximal fünf Personen oder Mitglieder aus zwei Haushalten privat und im öffentlichen Raum treffen.
• Private Feiern sind mit maximal 5 Personen oder Mitgliedern aus zwei Haushalten erlaubt
• Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
• Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
• Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
• Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs-und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht
zuverlässig eingehalten werden kann.
Die Bundesregierung hat im Zuge der Corona- Pandemie weitere Maßnahmen erlassen, die ab dem 2. November in Kraft treten. Die Maßnahmen gelten für den Monat November.






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