Ulm News, 03.02.2016 15:22
Tipp für Fasnet: Pünktlich und ohne Rest-Alkohol nach der Party bei der Arbeit erscheinen
In der närrischen Zeit muss der Chef doch Verständnis dafür haben, dass an Arbeit nicht zu denken ist - oder nicht? Anita Christl, Fachberaterin Arbeitsrecht bei der Industrie- und Handelskammer Schwaben: „Das Arbeitsrecht wird an den närrischen Tagen nicht außer Kraft gesetzt. Deshalb gilt für jeden Arbeitnehmer, pünktlich und ohne ,Rest-Alkohol‘ bei der Arbeit zu erscheinen.“
Die IHK-Expertin weiter: „Es steht natürlich jedem Arbeitnehmer frei, an den tollen Tagen ausgedehnt zu feiern, doch muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub beantragen oder bei Vorliegen eines Gleitzeitkontos im Betrieb einen Gleittag mit dem Chef vereinbaren, da der Faschingsdienstag kein gesetzlicher Feiertag ist.“
Zur Faschingszeit wird in der Gastronomie oder im Verkauf oftmals das Tragen von Faschingshütchen oder -maske während der Arbeitszeit gewünscht. „Hier muss der Vorgesetzte und der Mitarbeiter selbst darauf achten, dass die jeweiligen Sicherheits- und Hygienebestimmungen auch mit Faschingskostüm eingehalten werden“, so die Expertin. Auch bei Faschingsfeiern im Betrieb müssen vor allem die Aspekte des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes beachtet werden. Die IHK-Expertin: „Wenn eine Faschingsfete als Betriebsfeier gelten soll und damit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, muss es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die vom Arbeitgeber selbst oder in seinem Auftrag beispielsweise vom Betriebsrat organisiert wird.“ Weiter zu beachten ist, dass das Programm die gesamte Belegschaft mit dem Ziel anspricht, die Kollegialität und betriebliche Verbundenheit der gesamten ,Mannschaft‘ zu fördern. Wenn nicht der ganze Betrieb, sondern nur eine Abteilung feiern möchte, gilt die Feier auch dann als Betriebsfeier, wenn alle Beschäftigten der Abteilung eingeladen sind.
„Nach Veranstaltungsende gilt der gesetzliche Versicherungsschutz auch auf dem Nachhauseweg, außer bei Unfällen die infolge übermäßigen Alkoholkonsums entstehen“, so die IHK-Expertin.
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