Ulm News, 29.11.2017 10:53
Sorgfaltspflicht nicht verletzt - AFD-Politiker Markus Frohnmaier verliert vor Gericht erneut gegen Ulmer Journalisten
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des AFD-Spitzenpolitikers Markus Frohnmaier gegen den Ulmer Journalisten Ralf Grimminger zurückgewiesen. Danach hat der Leiter der Ulmer Online Nachrichten „ulm-news“ seine journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt, als er ein Frohnmaier fälschlich zugeschriebenes Zitat verbreitete und dieses innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht hatte. Die Entscheidung des Landgerichts Köln wurde damit vom Oberlandesgericht bestätigt. Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen. Damit ist ein fast zweijähriger Rechtstreit beendet.
Der Ulmer Journalist Ralf Grimminger hatte im Februar 2016 in den regionalen Internetnachrichten „ulm-news“ über eine geplante Demonstration des Bündnisses „Ulm gegen Rechts“ gegen eine Aschermittwoch-Veranstaltung der baden-württembergischen AFD berichtet. In diesem Zusammenhang übernahm er von dem öffentlichen Demoaufruf ein Zitat des AFD-Politikers, das dieser bei dem Ulmer Journalisten telefonisch als falsch monierte.
Daraufhin hatte der Ulmer Journalist zunächst versucht, das beanstandete Zitat, das die Landes-SPD für das Flugblatt beigebracht hatte, zu verifizieren. Das gelang nicht in der Kürze der Zeit, weswegen er das Zitat vier Stunden nach dem Anruf Frohnmaiers von der Seite löschte.
Markus Frohnmaier erwirkte über die Kölner Medienkanzlei Höcker eine Einstweilige Verfügung. Die Einstweilige Verfügung, die Ralf Grimminger untersagte, das gelöschte Zitat nicht weiter zu verbreiten, akzeptierte der Journalist allerdings nicht. Die Kölner Medien-Kanzlei Höcker reichte darauf hin im Namen von Markus Frohnmaier Klage gegen Ralf Grimminger ein. Das Landgericht Köln wies mit einer umfangreichen Begründung die Klage im Frühjahr ab. Dagegen legte der AfD-Bundestagsabgeordnete Berufung ein.
Doch auch das Oberlandesgericht Köln entschied nun für den Ulmer Journalisten. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Ulmer Journalist korrekt gehandelt, nämlich „die ihm als Presseorgan obliegenden Sorgfaltspflichten weder durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Zitats noch dadurch verletzt, dass die Löschung einen Zeitraum von vier Stunden ab der Beanstandung durch den Kläger in Anspruch genommen hat“. Eine Recherche beim Kläger, also direkt bei Markus Frohnmaier, vor der Veröffentlichung wäre nur notwendig gewesen, wenn es eine untypische Äußerung gewesen wäre. Im Internet findet sich aber ein ähnliches Frohnmaier-Zitat (siehe youtube, Rede Erfurt, 28.10.2015, ab 4.27 Min): „Ich sage diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz ganz klar: Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das andere Volk und nur für das Volk gemacht – denn wir sind das Volk, liebe Freunde“. Dieses Zitat sei zwar nicht vollständig deckungsgleich, doch lägen beide Zitate „auf derselben inhaltlichen Linie“, so die Begründung des Oberlandesgerichts, das auch die Persönlichkeitsrechte von Frohnmaier durch das Fehlzitat nicht beeinträchtigt sah, weil die Äußerung die „politischen Linie“ des AfD-Bundestagsabgeordneten und Bundesvorsitzenden der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative wiedergebe.
Damit folgte das Oberlandesgericht Köln (OLG) weitgehend der Argumentation des Kölner Medienanwalts Christoph Domernicht, der den Ulmer Journalisten in der aufwendigen Streitsache vertrat. „Das OLG bestätigt die eingeschränkte Verbreiterhaftung, die für die tägliche Arbeit eines Presseunternehmens von wesentlicher Bedeutung ist“, kommentierte der Kölner Medienanwalt das Urteil. Die Berufung wurde abgelehnt. Eine Revision wird nicht zugelassen.
OLG Köln, Az. 15 U 77/17 vom 09.11.2017
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