Ulm News, 07.01.2021 17:39
Stadt Ulm bietet Notbetreuung in Kindertagesstätten und für Klassenstufen 1 bis 7
Wegen der aktuellen Corona-Beschränkungen wird ab 11. Januar für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 wird eine Notbetreuung eingerichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern zwingend auf Betreuung angewiesen sind. das teilt die Stadt Ulm mit.
Die Ministerpräsidenten haben sich mit der Bundeskanzlerin am 6. Januar darauf verständigt, dass die Kindertagesstätten und Schulen zunächst weitgehend geschlossen bleiben. Wie bereits seit Juli bedeutet dies, dass für die Schülerinnen und Schüler die Präsenzpflicht - nicht die Schulpflicht - ausgesetzt bleibt. Dies gilt bis zum 17. Januar. Ob die Kitas und Grundschulen ab 18. Januar wieder flächendeckend öffnen, darüber will das Kultusministerium nächste Woche entscheiden. Details hierzu hat das baden-württembergische Kultusministerium auf seiner Website https://km-bw.de veröffentlicht.
In puncto Notbetreuung gilt ab Montag, 11. Januar: Für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 wird eine Notbetreuung eingerichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern zwingend auf Betreuung angewiesen sind. Dementsprechend wird auch an den Ulmer Schulen ab Montag eine Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 7 angeboten.
Die städtischen Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege bieten bereits seit der aktuellen Woche eine Notbetreuung an und werden diese weiterhin aufrechterhalten. Die Notbetreuung an Schulen wird die gleichen Tage und Zeiten abdecken, die ein Kind ansonsten in der Schule beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Die Aufsicht während der eigentlichen Unterrichtszeit übernehmen die Lehrkräfte, während der restlichen Zeit Betreuungspersonal der Stadt Ulm.
Ein wichtiger Hinweis für die Eltern: Es gibt in der Woche vom 11. Januar an den Schulen keinen Mittagstisch. Weil noch nicht klar ist, wie viele Schülerinnen und Schüler vor Ort sein werden, ist dies aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich. Eltern werden deshalb gebeten, ihren Kindern ein reichhaltiges Vesper mitzugeben.
Unter welchen Voraussetzungen Eltern Anspruch auf die Notbetreuung haben, legt das Ministerium in einer "Orientierungshilfe zur Notbetreuung" fest. Darin heißt es: "Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht."
Neu ist, dass auch Studentinnen und Studenten, die wegen Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, die Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an. Darüber hinaus gilt: "Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich."
Die Anmeldung zur Notbetreuung erfolgt über die jeweilige Schule. Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung muss das Formular "Notbetreuung: Erklärung für Eltern" in der Schule ausgefüllt abgegeben werden. Es ist sowohl über die jeweilige Schule erhältlich als auch auf www.ulm.de abrufbar. Die Elternbeiträge für die Schulkindbetreuung und die Mittagstischverpflegung für den Januar 2021 wurden von der Stadt UIm zunächst nicht eingezogen. Über die Wiederaufnahme und eine mögliche anteilige Abrechnung wird die Stadt zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Die Teilnahme an der Notbetreuung ist gebührenpflichtig und wird wie bisher separat abgerechnet.
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